§ 1 Geltungsbereich und Benutzung

  1. Diese Stadionordnung gilt für die umfriedeten Anlagen der Karl-Ebhardt-Sportstätte des FSV Gößnitz e.V.
  2. Die Stadionordnung gilt sowohl an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im zu (1) genannten Bereich statt-finden sowie an allen sonstigen Tagen.
  3. Der Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Anlagen nach (1) besteht nicht.
  4. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung der Sportstätte oder Teilen davon richten sich nach dem bürgerlichen Recht.

§ 2 Zugelassener Aufenthalt

  1. In der Karl-Ebhardt-Sportstätte dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können.
  2. Zuschauer haben den durch den Einlass-und Ordnungsdienst zugewiesenen Bereich einzunehmen.

§ 3 Eingangskontrollen

  1. Jeder Besucher ist bei Veranstaltungen mit dem Betreten verpflichtetet, den Einlass- und Ordnungsdienst (weiße Armbinde-Ordner) seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen örtlich, regional oder bundesweit wirksames Stadionverbot/Hausverbot ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten der Karl-Ebhardt-Sportstätte ausgeschlossen. Sie werden vom Einlass- und Ordnungsdienst zurückgewiesen oder aus der Karl-Ebhardt-Sportstätte verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden.
  3. Besucher, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen oder Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstände im Sinne des §6 dieser Ordnung mit sich führen und mit deren Sicherstellung durch den Einlass- und Ordnungs-dienst nicht einverstanden sind, sind ebenso ausgeschlossen.

§ 4 Verhalten

  1. Innerhalb der Karl-Ebhardt-Sportstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.
  2. Jedermann hat den Anordnungen der Einlass- und Ordnungsdienst, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, wird vom Einlass- und Ordnungsdienst der Karl-Ebhardt-Sportstätte oder der Polizei aus dieser verwiesen.
  3. Alle Rettungswege sind uneingeschränkt freizuhalten. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Zufahrten zur Karl-Ebhardt-Sportstätte. Entsprechenden Hinweisschildern im öffentlichen Verkehrsraum ist Folge zu leisten.
  4. Die veröffentlichten Verhaltensregeln auf dem Kunstrasenplatz sind einzuhalten.

§ 5 Gebäudeüberwachung

  1. Zur Sicherung gegen Diebstahl & Vandalismus ist das Gebäude überwacht. Die betroffenen Bereiche sind durch Hinweisschilder kenntlich gemacht.
  2. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Daten werden gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelöscht.

§ 6 Verbote

  1. Jedermann, der sich im Geltungsbereich der Stadionordnung befindet, ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
    • rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial;
    • Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können;
    • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
    • Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
    • großflächige Spruchbänder, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen oder ähnliches;
    • mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente, ausgenommen Trommeln, Trompeten und Fanfaren;
    • Laser-Pointer;
    • Fluggeräte jeglicher Art (Modellflugzeuge, Drohnen etc.);
    • Tiere
  2. Untersagt ist Jedermann weiterhin:
    • Rassistische, fremdenfeindliche, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zu äußern, zu verbreiten oder verbotene Symbole an der Kleidung oder verbotenes Schuhwerk zu tragen bzw. durch Gesten eine radikale Haltung kundzutun;
    • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungs-anlagen, Bäume oder Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
    • Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Umkleide-/Funktionsräume), zu betreten;
    • mit Gegenständen jeglicher Art zu werfen;
    • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer oder jegliche andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen;
    • ohne die Gestattung der Stadtverwaltung/ Waren und Eintrittskarten feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;
    • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
    • die Notdurft außerhalb der Toiletten zu verrichten;
    • durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen Verunreinigungen herbeizuführen
  3. Es ist ferner weiter untersagt, Zufahrten und sonstige Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und damit Rettungsfahrzeuge zu behindern.
  4. Verkaufsstände jeglicher Art auf der Karl-Ebhardt Sportstätte aufzustellen, wenn dies nicht im Vorfeld durch den Stadtverwaltung schriftlich genehmigt wurden.

§ 7 Zuwiderhandlungen

  1. Gegen Personen, die Handlungen im Sinne des §6 begehen, wird ein sofort zu vollziehendes Haus-/Stadionverbot für die Karl-Ebhardt-Sportstätte ausgesprochen und bei Fußballveranstaltungen die Verhängung eines Stadionverbotes im gesamten Bereich des DFB eingeleitet.
  2. Personen, die Handlungen im Sinne des §6 begehen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Schadensersatz herangezogen, soweit durch ihre Handlungen ein Schaden entstanden ist. Dies betrifft auch Regressforderungen im Zuge von Strafen, die gegenüber der Stadtverwaltung verhangen werden, weil Personen gegen die Stadionordnung verstoßen haben.
  3. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.
  4. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.
  5. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden durch den Kontroll- und Ordnungsdienst der Karl-Ebhardt-Sportstätte abgenommen und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, entsorgt.

§ 8 Haftung

  1. Das Betreten und die Benutzung der Karl-Ebhardt-Sportstätte erfolgt auf eigene Gefahr.
  2. Für Personen und/oder Sachschäden die durch Dritte verursacht werden haften die Stadtverwaltung und/oder der Sportverein Grundsätzlich nicht.

§ 9 Schlussbestimmung

  1. Die Stadionordnung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Aushang und im Internet auf der Homepage www.fsvgoessnitz.de in Kraft.
  2. Mit dem Zutritt/Zufahrt zum Gelände der Karl-Ebhardt-Sportstätte erkennt jedermann die Stadionordnung als verbindlich an.

Stadtverwaltung Gößnitz / Fußballsportverein FSV Gößnitz e.V.